Art. 35 · Naturschutzzone
BZO Zonenreglement Balsthal · S. 21 · Original-PDF
NS
1Zweck Die Naturschutzzone bezweckt die Erhaltung und Aufwertung wertvoller Landschaftselemente und der Schutz seltener und gefährdeter, einheimischer Tier- und Pflanzen arten in ihren Lebensräumen.
2Nutzung Die Nutzung hat sich dem Zweck unterzuordnen. Unterhalts- und Bewirtschaftungsmassnahmen, die dem Schutzzweck dienen sowie für die Bewirtschaftung notwendige Einfriedungen sind gestattet.
Bauten, bauliche Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sowie das Ausbringen von Düngemitteln, Insekten- und Pflanzengiften sind unzulässig, soweit sie nicht zur Erreichung des Schutzzieles erforderlich sind.
3Pflege, Unterhalt Pflegemassnahmen und Veränderungen müssen den Erhalt oder die ökologische Aufwertung der Flächen bezwecken. Das Aufkommen und die Ausbreitung von invasiven Neophyten sind mit geeigneten Massnahmen zu verhindern. Bei Bächen und Feuchtgebieten richtet sich der Unterhalt nach dem Unterhaltskonzept Gewässer.
4Unterhaltskosten Die notwendigen Mittel für die Aufsicht und den Unterhalt werden von der Einwohnergemeinde im Rahmen des Budgets bereitgestellt.
5Zuständigkeit Zuständig für Aufsicht und Unterhalt ist die Umweltschutz- und Energiekommission. Sie kann die notwendigen Arbeiten Dritten übertragen (Landwirte, Förster, Vereine, usw.). Die Aufgaben der Umweltschutz- und Energiekommission werden im Umweltschutzreglement definiert.
6Objekte Es werden folgende Objekte kommunal geschützt und im Anhang 2 erläutert: 1. Tümpel Weiermatt 2. Grossseggenried Grüngi mit Lindenplatz 3. Fischteiche Sagistich 4. Seggenried Höngerbächli 5. Guntenflüeli (dem Wald überlagernde Nutzung)
21/39 Einwohnergemeinde Balsthal Zonenreglement 5. Überlagernde Festlegungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.