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Art. 25 · Industriezone Moos

BZO Zonenreglement Balsthal · S. 16 · Original-PDF

IM

1Zweck Die Industriezone Moos dient der (Weiter-)Entwicklung bestehender und Ansiedlung neuer Industriebetriebe.

2Nutzung Zulässig sind Dienstleistungs-, Gewerbe- und Industriebetriebe. Nicht zulässig sind reine Logistikbetriebe, grössere Einkaufszentren (> 1’000 m2) / Fachmärkte, Übernachtungs- und Hotelnutzungen sowie die Wohnnutzung (Ausnahme: betriebsnotwendige Wohnungen).

3Bauvorschriften gemäss § 52 Bauvorschriften und Nutzungsziffern dieses Reglements.

4Gestaltung Ungenutzte Flächen sind möglichst naturnah und artenreich zu gestalten; insbesondere sollen auch zusammenhängende Flächen mit nährstoffarmen Böden (geringmächtige Humusauflage von 5 – 10 cm) geschaffen werden. Anpflanzungen und Ansaaten sind mit einheimischen, standortgerechten Bäumen, Sträuchern, Pflanzen und Saatgut auszuführen.

5Fassaden-/ Dachgestaltung Farb- und Materialmuster für die Fassaden und die Bedachung sind vor der Ausführung der Baubehörde zur Genehmigung vorzulegen. Auf das Orts- und Landschaftsbild ist gebührend Rücksicht zu nehmen.

16/39 Einwohnergemeinde Balsthal Zonenreglement

6Gestaltungsplanpflicht Ein Gestaltungsplan ist in jedem Fall nötig für: – Bauten und bauliche Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. – Verkehrsintensive Anlagen gemäss kantonalem Richtplan. Weiter gilt § 46 Abs. 3 PBG.

7Gebiet mit besonderen Bestimmungen In dem im Bauzonenplan festgelegten Gebiet (GB Balsthal Nr. 2728) ist die private Erschliessung für die rückwärtige Parzelle (GB Nr. 2719) sicherzustellen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.