Art. 32ter · Einfriedungen und Stützmauern
BZO Bäretswil · S. 13 · Original-PDF
1Einfriedungen und Stützmauern haben entlang von Gemeindestrassen, Gehwegen, Flurwegen und Privatstrassen ein Bankett von min. 0.50 m freizuhalten.
2Stützmauern ohne Versatz dürfen maximal 2.00 m hoch sein.
3Ab einer Stützmauerhöhe von 2.00 m ist ein horizontaler begrünter Versatz von 1.0 m vorzusehen. Anschliessend ist eine weitere Stützmauer mit einer maximalen Höhe von 2.00 m zulässig.
4Ab einer Stützmauerhöhe von insgesamt maximal 4.00 m sind, vorbehalten speziellen Situationen, keine weiteren Stützmauern zulässig. Das Gelände ist entsprechend zu Böschen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.