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Art. 17 · Mehrlängenzuschlag
BZO Bäretswil · S. 9 · Original-PDF
1Bei Gebäuden von mehr als 15 m Gesamtlänge ist der Grundabstand um einen Fünftel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 5 m zu erhöhen.
2Die für den Mehrlängenzuschlag massgeblichen Fassadenlängen von benachbarten Hauptgebäuden müssen zusammengerechnet werden, sofern der Gebäudeabstand ein Mass von 7.0 m unterschreitet.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.