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Art. 83 · Bewilligungspflicht

BZO Bau- und Nutzungsordnung Baden · S. 29 · Original-PDF

1Die Bewilligungspflicht richtet sich nach dem Bundesrecht und nach den kantonalen Bestimmungen.

2Bewilligungspflichtig sind im weiteren auch:

a)in den Altstadtzonen, im Kernbereich Bäderzone, der Dorf- und Villenzone sowie in den Ensembleschutzzonen und an Baudenkmälern:

–Fassadenrenovationen, wie insbesondere die Änderung von Dacheindeckungen, das Ersetzen und der Einbau von Fenstern, Türen und Fensterläden, Spenglerarbeiten sowie Fassadenanstriche

–Beschriftungen, Aussenbeleuchtungen und Fassadenreklamen

–Sonnenstoren,

b)in der Dorf-, Villen- und Ensembleschutzzonen:

–Satellitenempfangsanlagen 24

c)im Inneren von Baudenkmälern:

–alle baulichen Massnahmen

d)in der Park-, Naturschutz-, Magerwiesen- und Lanschaftsschutzzone:

–Terrainveränderungen;

e)in der Freihaltezone:

–Weidezäune, Tiergehege und Einfriedungen aller Art,

–weniger als sechs Monate am gleichen Standort aufgestellte Anlagen,

–Terrainveränderungen,

–Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung,

–Materialablagerungen und Fahrnisbauten unter zwei Monaten Dauer;

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.