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Art. 34 · Hecken, Feld- und Ufergehölze

BZO Bau- und Nutzungsordnung Baden · S. 18 · Original-PDF

Die im Nutzungsplan bezeichneten Hecken und Feldgehölze, inklusive Bäume und Gebüschgruppen innerhalb der Hecken, sind landschaftlich und biologisch wertvoll. Sie dürfen nicht beseitigt oder beeinträchtigt werden und sind zu pflegen. Zugelassen sind insbesondere das periodische Zurückschneiden und die Beseitigung ausschlagkräftiger Arten. Eine Rodung oder erhebliche Auslichtung der Hecken wird nur aus wichtigen Gründen und bei gleichwertigem Ersatz bewilligt.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.