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Art. 32 · Ensembleschutzzone

BZO Bau- und Nutzungsordnung Baden · S. 17 · Original-PDF

1Die Ensembleschutzzone dient dem Schutz geschichtlich, architektonisch oder stadträumlich einheitlicher Bebauungsstrukturen.

2Um- und Ergänzungsbauten sowie, äussere z.B. wärmetechnische Sanierungen und Renovationen sind gut in das bestehende Ensemble einzupassen. Die prägenden Bebauungs- und Freiraumstrukturen sind zu wahren.

3Die Ensembleschutzzonen 1-3 sind durch eine einheitliche Bebauungsstruktur geprägt, weisen aber eine unterschiedliche Gestaltung der einzelnen Bauten auf. Ersatzbauten in diesen Ensembleschutzzonen müssen die für das Ensemble besonders charakteristischen Gestaltungselemente übernehmen bzw. zeitgemäss interpretieren. Abweichungen sind nur gestattet, sofern daraus eine architektonisch mindestens gleichwertige Lösung resultiert und das Gesamtbild des Ensembles nicht beeinträchtigt wird.

4Die Ensembleschutzzonen 4-8 zeichnen sich durch homogene Gebäudegruppen aus, die nach einem einheitlichen Plan erbaut worden sind. Bauten in diesen Ensembleschutzzonen dürfen nur beseitigt und durch eine stadträumlich und architektonisch hochwertige Überbauung ersetzt werden, wenn sich das Bauvorhaben auf das gesamte Ensemble oder auf einen in sich geschlossenen oder sonst sinnvoll abgegrenzten Teilbereich erstreckt.

5Massgebend für die Beurteilung sind die Beschriebe im Anhang I.

6Der Stadtrat kann auf seine Kosten Fachgutachten einholen. Dabei berücksichtigt er die Anliegen der Betroffenen. 2.6 Schutzobjekte

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.