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Art. 13 · Altstadtzonen Aa, Ab

BZO Bau- und Nutzungsordnung Baden · S. 11 · Original-PDF

1In den Altstadtzone Aa und Ab sind Wohnen sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. 2 Die Altstadt ist in ihrem Gesamtbild und ihrer Struktur zu erhalten. Bauten, Freiräume und stadtbildprägende Elemente mit kulturgeschichtlicher, architektonischer oder städtebaulicher Bedeutung sind in ihrem Bestand zu sichern.

3Bauliche Massnahmen sind zulässig, wenn sie den Charakter des historisch gewachsenen Stadtbilds wahren und die schützenswerten Bestandteile der inneren Struktur erhalten. Sie müssen sich bezüglich Ausmassen, Gestaltung, Materialien und Farbgebung gut in die bestehende Bebauung einfügen.

4Für bauliche Massnahmen gilt ergänzend das Altstadtreglement. 5 Betreffend Unterhalt und Abbruch gelten § 39 Absätze 1 und 4.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.