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Art. 12 · Innenstadtzone Nord IN

BZO Bau- und Nutzungsordnung Baden · S. 10 · Original-PDF

1Die Innenstadtzone Nord ist für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Einkaufszentren und Fachmärkte bis insgesamt max. 20'000 m2 Nettoladenfläche, für Wohnbauten sowie für öffentliche und kulturelle Nutzungen bestimmt. Die Nutzungsanteile in den Teilgebieten werden im Rahmen des Entwicklungsrichtplans in den Gestaltungsplänen festgelegt.

2Mit der Zone IN soll die Umstrukturierung von der industriellen in eine gemischte Nutzung mit hoher urbaner Qualität sichergestellt werden. Sie soll ausserdem eine etappenweise 5 Entwicklung dieses Stadtteils und ausreichende Flexibilität für Nutzungsumlagerungen ermöglichen. Die Etappenziele müssen anteilmässig den Vorgaben gemäss Absatz 3-7 entsprechen.

3Das Verhältnis der gesamten anrechenbaren Geschossfläche zur gesamten Arealfläche der Zone IN beträgt maximal 2.0. Von der Arealfläche sind mindestens je 10% für öffentliche Erschliessungs- und Freiflächen unentgeltlich abzutreten.

4Der minimale Wohnflächenanteil beträgt im Vollausbau 100'000 m2 anrechenbare Geschossfläche unter Einbezug der bestehenden Bauten sowie des Areals Verenaäcker gemäss dem Entwicklungsrichtplan Baden Nord. Ausser im Teilgebiet Martinsberg darf die anrechenbare Geschossfläche von Beherbergungsbetrieben im Umfang von 20'000 m2 auf den Wohnflächenanteil angerechnet werden.

5Bei der intensiven Bebauung sind die siedlungsökologischen Aspekte besonders zu berücksichtigen.

6Die Energieversorgung, namentlich bezüglich Raumheizung, muss unter Ausnützung bestehender Systeme oder, soweit möglich, durch erneuerbare Energiequellen erfolgen.

7Die Anzahl Parkfelder für geschäftliche und öffentliche Nutzungen sowie Wohnnutzung wird auf 2'720 Parkfelder beschränkt. Die Verteilung der Parkfelder auf die Teilgebiete wird im Entwicklungsrichtplan geregelt. Die bestehenden Parkfelder inklusive der Teilgebiete Martinsberg und Verenaäcker sind in die Bilanz mit einzubeziehen. Die Ersatzabgabe für die nicht realisierbaren Parkfelder richtet sich gemäss § 64 nach dem städtischen Reglement über die Ersatzabgaben.

8Grosse bauliche Veränderungen, insbesondere Neuüberbauungen, bedürfen eines genehmigten Gestaltungsplans. Der Produktion und dem Engineering dienende Bauvorhaben dürfen ohne Gestaltungsplan ausgeführt werden, sofern sie den Entwicklungszielen bzw. dem Entwicklungsrichtplan nicht widersprechen. Dasselbe gilt für Nutzungsänderungen sowie für geringfügige Umbauten und Erweiterungen. Hochhäuser sowie die Aufstockung bzw. Erneuerung der Hallen 36/37/38 bedürfen in jedem Fall eines Gestaltungsplans. Gestaltungspläne können sich auf Teilgebiete der Zone IN beschränken.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.