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Art. 47 · Bewilligungspflicht

BZO Baureglement der Gemeinde Bad Ragaz · S. 20 · Original-PDF

1 Der Umfang der Bewilligungspflicht und das Baubewilligungsverfahren bestimmt sich nach Art. 78 ff. des Baugesetzes. 2 Die Bewilligungspflicht wird gemäss Art. 78 Abs. 3, des Baugesetzes auf sämtliche Aussenreklamen sowie Radio-, Fernsehantennen und Parabolspiegel ausgedehnt. 3 Terrainveränderungen gelten als eingreifend und damit als bewilligungspflichtig im Sinn von Art. 78 Abs. 2 lit g BauG, wenn die Veränderung über 50 m2 umfasst und die Höhe mehr als 50 cm beträgt. 20 Gemeinde Bad Ragaz

Baureglement

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.