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Art. 44 · Bauarbeiten an öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen

BZO Baureglement der Gemeinde Bad Ragaz · S. 19 · Original-PDF

1 Die Benützung von öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen für das Aufstellen von Maschinen, Kranen und Gerüsten, für den Abbruch von Mauern, für Grabungen, Lagerungen von Baumaterialien usw. ist nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde gestattet. Sie bestimmt den Umfang des zu benützenden Bodens. 2 Zur Sicherung des Verkehrs kann eine zweckdienliche Einfriedung der Baustelle verlangt werden. Ablagerungen und Bearbeitung von Baumaterialien sind ausserhalb der Einfriedung nicht gestattet. 3 Zum Schutze vor herabfallenden Gegenständen sind gegenüber öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen geeignete Vorrichtungen wie Verschalungen, Netze usw. anzubringen. 4 Öffentliche Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind in gutem und sauberem Zustand zu halten. Es ist nicht gestattet, Mörtel oder Beton auf Strassen und Trottoirs zu mischen und zu lagern. Öffentliche Einrichtungen wie Wasser- und elektrische Leitungen, Vermessungs- und Höhenfixpunkte, Strassenrinnen usw. sind vor Beschädigung zu schützen. Hydranten und Schieber müssen stets leicht zugänglich sein und dürfen nicht überdeckt werden. 5 Die Benützung von Hydranten für Bauwasseranschlüsse ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Baubehörde kann aufgrund eines schriftlichen Gesuches eine Ausnahmebewilligung erteilen. 6 Aufbrüche und Materialdepots sind hinreichend abzusperren und nachts genügend zu beleuchten. Entsprechende Sicherungen sind auch für andere Hindernisse wie überragende Gerüstteile, vorstehende Stangen und Bretter usw. zu treffen. 7 Wer öffentliche Strassen, Wege und Plätze verunreinigt oder beschädigt hat sie unverzüglich zu reinigen oder den Schaden zu beheben. Kommt der Verursacher dieser Pflicht trotz Aufforderung nicht nach, so wird die Instandstellung auf seine Kosten vorgenommen. Nötige Änderungen (Leitungen, Schilder, usw.) sind ausschliesslich durch die zuständige Stelle auf Kosten des Bauherrn vorzunehmen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.