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Art. 43 · Schutzbestimmungen für Bauarbeiten

BZO Baureglement der Gemeinde Bad Ragaz · S. 18 · Original-PDF

1 Bei Ausführung von Bauarbeiten jeder Art sind alle zum Schutze der Arbeiter, der Anwohner und der Strassenbenützer nötigen Vorkehrungen zu treffen. 2 Bauherr und Unternehmer haben sich vor Baubeginn bei allen Grabarbeiten auf eigene Verantwortung bei den zuständigen Instanzen über den Verlauf der unterirdischen Leitungsbauten (Energie-, Wasser-, Abwasser- und Telefonleitungen, Medien und Wärmeverbund usw.) zu informieren. 3 Bei grösseren Baustellen ist ein einwandfreier Bauabort als geschlossenes System oder mit Kanalisationsanschluss zu installieren. 4 Bei der Ausführung von Bauarbeiten (Hoch- und Tiefbauten) sind zur Vermeidung übermässiger Immissionen (Lärm, Staub usw.), vor allem in bewohnten Gebieten oder deren Nachbarschaft, umweltschonende Maschinen und Arbeitsverfahren einzusetzen. Der Einsatz übermässig störender Maschinen und Arbeitsverfahren kann verboten oder zeitlich beschränkt werden. 5 Änderungen an Vermessungszeichen dürfen nur durch die zuständigen Vermessungsorgane vorgenommen werden. Vermessungszeichen dürfen auch nicht durch Ablagerungen, Pflanzen, Strassenbeläge, Mauern usw. unsichtbar oder unzugänglich gemacht werden. Bedürfen Vermessungszeichen durch Grabungen, Auffüllungen oder sonstige bauliche Veränderungen eine Verlegung oder eine Entfernung, so ist dem Grundbuchamt zwecks Veranlassung der Änderung rechtzeitig Mitteilung zu machen. 18 Gemeinde Bad Ragaz

Baureglement

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.