Art. 37 · Unterirdische Bauten
BZO Baureglement der Gemeinde Bad Ragaz · S. 16 · Original-PDF
1 Bauten oder Bauteile gelten im Sinn von Art. 56 Abs. 4 des Baugesetzes als unterirdisch, wenn sie das gewachsene Terrain an keiner Stelle um mehr als 50 cm überragen und mit der Terraingestaltung überdeckt werden. 2 Höchstens eine Seitenfront darf sichtbar bleiben und nur soweit, als dies zur Schaffung des Zugangs zur unterirdischen Baute erforderlich ist. Die Terraingestaltung hat den Anforderungen von Art. 38 zu entsprechen. 3 Für unterirdische Bauten gilt gegenüber dem öffentlichen Verkehrsraum die Baulinie bzw. der Strassenabstand gemäss Art. 31 Baureglement.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.