Art. 27 · Ersatzabgabe
BZO Bauordnung Baar · S. 22 · Original-PDF
Wer gemäss § 24 dieser Bauordnung von der Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen befreit ist, hat für jeden nicht zu erstellenden Parkplatz eine Ersatzabgabe von CHF 8'000.00 zu entrichten. Der Beitrag basiert auf einem Landesindex der Konsumentenpreise von 102.8 Indexpunkten (November 2003, Mai 2000 = 100). Steigt die Teuerung um 10 Indexpunkte an, kann der Gemeinderat die Ersatzabgabe anpassen. § 27 Ersatzabgabe anzulegen. können.
6Gebäude in den Zonen WA4/0.9 und WA5/5.0 haben gegenüber Wohnzonen sowie Wohnbauten in anderen angrenzenden Zonen immer einen Grenzabstand von min. 8 m einzuhalten.
7Der grosse Grenzabstand kann für Gewerbebetriebe im Erdgeschoss bis auf das Mass des kleinen Grenzabstandes reduziert werden. Wegleitung zu § 30 Abs. 1 bis 4: Die Nutzungen in den Bauzonen sind auf die vorhandenen Verkehrskapazitäten abzustimmen. Stark verkehrserzeugende Nutzungen sind grundsätzlich nicht erwünscht und werden in den Wohn- und Arbeitszonen, den Arbeitszonen sowie in der Kernzone B durch Festlegung der maximal zulässigen Verkaufsflächen für Lebensmittel und Non-Food-Produkte eingeschränkt. Falls es die Verkehrskapazitäten des Strassennetzes zulassen, können die Verkaufsflächen in den Wohn- und Arbeitszonen und in den Arbeitszonen mit einem Bebauungsplan erhöht werden. Dabei sind die heutigen und künftigen Verkehrskapazitäten in einem Verkehrsgutachten zu beurteilen. Zudem hat ein Bebauungsplan gemäss
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.