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Art. 12 · Einordnung

BZO Bauordnung Baar · S. 14 · Original-PDF

1Gebäude müssen sich hinsichtlich Grösse, Lage, Gestaltung und Oberfläche des Baukörpers sowie dessen Aussenraumes so in die Umgebung einordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.

2Bauten, Anlagen, Farbgebungen, Materialien, Antennen, Reklamen und Anschriften müssen sich insbesondere in Landschaften sowie Orts-, Quartierund Strassenbilder gut einordnen und dürfen zudem die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.

3In der Baubewilligung können Nebenbestimmungen aufgenommen werden, welche die Gestaltung betreffen. Wegleitung zu § 12 Abs. 2: Hinsichtlich der Reklamen ist § 13 der kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation vom 22. Februar 1977 zu beachten. Gemäss Änderung vom 11. Dezember 2001 ist die Sicherheitsdirektion für Strassenreklamen im Bereich von Nationalstrassen und Kantonsstrassen ausserorts zuständig. Der Gemeinderat ist zuständig für Strassenreklamen im Bereich von Gemeindestrassen und Kantonsstrassen innerorts. Bei Reklamen im Bereich von Kantonsstrassen innerorts ist eine Stellungnahme der Sicherheitsdirektion einzuholen, sofern es sich nicht um temporäre Strassenreklamen handelt. Die Stellungnahme der Sicherheitsdirektion entfällt und der Gemeinderat entscheidet in eigener Zuständigkeit, wenn die Gemeinde über ein vom Regierungsrat genehmigtes Reklamereglement verfügt. § 12 Einordnung

5Lärmige Bauarbeiten dürfen nur in der Zeit von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr ausgeführt werden.

4In den im Zonenplan speziell gekennzeichneten Gebieten sind lärmempfindliche Nutzungen untersagt. Ausnahmen sind nur gestattet, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der bundesrechtliche Planungswert eingehalten ist. 13 strassen innerorts ist eine Stellungnahme der Sicherheitsdirektion einzuholen, sofern

1Dachaufbauten und Dacheinschnitte von Schrägdächern dürfen zusammen 1/3 der Gebäudelänge nicht überschreiten. es sich nicht um temporäre Strassenreklamen handelt. Die Stellungnahme der Zuständigkeit, wenn die Gemeinde über ein vom Regierungsrat genehmigtes Sicherheitsdirektion entfällt und der Gemeinderat entscheidet in eigener

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.