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Art. 50

BZO Baureglement Gemeinde Arth · S. 20 · Original-PDF

1Die Bewilligungsbehörde sorgt für die Einhaltung der Bauvorschriften. Sie und die von ihr bezeichneten Organe sind berechtigt, Baukontrollen durchzuführen. Hierfür sind rechtzeitig anzuzeigen:

a)Schnurgerüst

b)Kanalisationsanlagen vor dem Zudecken

c)Rohbau

d)Fertigstellung vor dem Bezug. Baukontrolle

2Die Baukontrolle hat innert nützlicher Frist nach eingegangener Anzeige zu erfolgen. Die Behebung gerügter Mängel ist erneut anzuzeigen und zu kontrollieren. VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.