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Art. 13 · Kinderspielplätze
BZO Baureglement Gemeinde Arth · S. 4 · Original-PDF
1Beim Neubau von Mehrfamilienhäusern mit vier und mehr Wohnungen hat die Bauherrschaft auf privatem Grund genügend besonnte und abseits des Verkehrs liegende Kinderspielplätze anzulegen, die ein Mindestmass von 10% der zu Wohnzwecken anrechenbaren Bruttogeschossfläche aufzuweisen haben.
2Kinderspielplätze dürfen, solange die Wohnungen benutzt werden, nicht zweckentfremdet werden. Kinderspielplätze sind mit Anlagen (mindestens mit Sandkasten, Schaukel oder dergleichen) zu gestalten und teilweise mit Hartbelägen zu versehen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.