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Art. 81 · 4. Schneeräumung

BZO Baugesetz der Gemeinde Arosa · S. 47

1 Die gemeindeeigenen Verkehrsanlagen werden während des Winters von der Gemeinde offengehalten, soweit es den öffentlichen Bedürfnissen entspricht. Die Baubehörde bezeichnet im Rahmen der von der Gemeinde gesprochenen Kredite die jeweils zu räumenden Gemeindestrassen, Wege und Plätze. 2 Bei Privatstrassen, welche im Winter als öffentliche Fusswege dienen, ist die Gemeinde soweit für die Schneeräumung zuständig, wie es für die Nutzung als Fussweg notwendig ist. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer und die Gemeinde können sich um die Schneeräumung solcher Strassen gemeinsam sorgen, die Gemeinde übernimmt in diesem Fall 25% der Räumungskosten. Gemeinde Arosa: Baugesetz 47 3 Die Gemeinde ist befugt, bei der Schneeräumung den Schnee unter möglichster Schonung von Bauten und Kulturen auf angrenzenden privaten Grundstücken abzulagern. Die Gemeinde hat die entsprechenden Flächen nach der Schneeschmelze zu reinigen. 4 Die Schneeräumung auf Privatstrassen und die Freilegung privater Zugänge ist Sache der Privaten. Bei Vernachlässigung dieser Verpflichtung kann die Baubehörde die erforderlichen Massnahmen zu Lasten der Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer treffen. Sofern notwendig, ordnet sie die Ersatzvornahme an. Private Erschliessungsanlagen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.