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Art. 77 · Strassennamen

BZO Baugesetz der Gemeinde Arosa · S. 46

1 Die Baubehörde entscheidet über die Benennung der öffentlichen und privaten Strassen, Wege und Plätze auf Gemeindegebiet. Berechtigten Wünschen der Anstösser ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. 2 Die Gemeinde führt ein Verzeichnis mit den Strassennamen. 2. Ausführung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung Öffentliche Erschliessungsanlagen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.