Art. 52 · 2. Sammel- und Erschliessungsstrassen
BZO Baugesetz der Gemeinde Arosa · S. 34
1 Sammel- und Erschliessungsstrassen sind nach Art und Ausmass dem zu erschliessenden Gebiet anzupassen. Sie sind mit dem übergeordneten Strassennetz so zu verbinden, dass sie keinen Fremdverkehr anziehen. Wo es die Verhältnisse erfordern, werden die Strassen und Plätze beleuchtet. 2 Quartierstrassen sind so auszugestalten, dass sie als Aussenräume für gemeinschaftliche Zwecke des Quartiers und als Zufahrt benutzt werden können. 3 Die öffentlichen Sammel- und Erschliessungsstrassen samt Ausstattungen können im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und der örtlichen Verkehrsregelung von jedermann begangen und befahren werden. Gemeinde Arosa: Baugesetz 34 4 Die im Generellen Erschliessungsplan speziell bezeichneten Erschliessungsstrassen (nur Sommer) gelten jeweils vom 1. April bis zum 31. Oktober als öffentliche Strassen. Während der übrigen Zeit gelten diese als Privatstrassen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.