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Art. 2 · Sicherung der Baulandverfügbarkeit / Mehrwertabgabe
BZO Baugesetz der Gemeinde Arosa · S. 9
1 Für Grundstücke, die nach dem 1. April 2019 neu einer Bauzone zugewiesen werden, gilt die Bauverpflichtung des kantonalen Rechts (Art. 19c ff. KRG). Die Überbauungsfrist beträgt 10 Jahre ab Inkrafttreten dieser Bestimmung beziehungsweise ab Inkrafttreten der Neueinzonung. 2 Die Mehrwertabgabe bei Einzonungen gemäss kantonalem Recht (Art. 19i ff. KRG) beträgt 50 Prozent. 3 Wenn für die Einzonung ein besonderes öffentliches Interesse besteht, kann der Gemeindevorstand die Mehrwertabgabe auf bis zu 20% reduzieren.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.