← BZO Arlesheim · Inhaltsverzeichnis

Art. 50 · ABSTELLPLÄTZE

BZO Zonenreglement Siedlung Arlesheim · S. 46 · Original-PDF

Die minimale Zahl der Garagen und Abstellplätze für Motorfahrzeuge bemisst sich nach der Verordnung zum kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz (RBV). Bei Neubauten in den Wohnzonen und Wohnund Geschäftszonen, welche 6 und mehr Stammparkplätze erfordern, sind die Stammparkplätze unterirdisch zu realisieren. Die erforderlichen Besucherparkplätze können oberirdisch angeordnet werden. Bei Neubauten in der Gewerbezone, welche mehr als 20 Stammparkplätze erfordern und die über 25 % eines Grundstücks beanspruchen, sind die Stammparkplätze unterirdisch, in einem Parkhaus oder auf dem Dach zu realisieren. Die erforderlichen Besucher- und Kundenparkplätze können oberirdisch angeordnet werden. Bei Mehrfamilienhäusern sowie in der Gewerbezone richtet sich die Anzahl Veloabstellplätze nach der einschlägigen kantonalen Wegleitung.

vgl. kantonale Wegleitung „Planung von Zweirad-Abstellanlagen“ 38

Gemeinde Arlesheim: Zonenreglement Siedlung, Nachführungsexemplar

Kommentar Reglementstext

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.