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Art. 46 · ABSTÄNDE DER BAUTEN ZWISCHEN BAU- UND STRASSENLINIE

BZO Zonenreglement Siedlung Arlesheim · S. 45 · Original-PDF

In Ergänzung zu § 54 RBV müssen Bauten und vorspringende Gebäudeteile mindestens einen Abstand von 0.5 m zur Strassenlinie haben.

Die kantonale Regelung spezifiziert keine Minimalabstände zur Verkehrsfläche. Mit der Einführung von Mindestabständen möchte die Gemeinde Konflikte zwischen Fahrzeugen (Strassenreinigung, Schneeräumung) und Vordächern oder Stutzen verhindern.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.