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Art. 10 · ZONE FÜR ÖFFENTLICHE WERKE UND ANLAGEN

BZO Zonenreglement Siedlung Arlesheim · S. 19 · Original-PDF

Die Nutzung der einzelnen Zonen richtet sich nach den im Zonenplan festgelegten Zweckbestimmungen. § 10 RBV Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte bezwecken: a. die Erhaltung und Aufwertung von ökologisch, wissenschaftlich, ästhetisch oder kulturell besonders wertvollen Landschaftsteilen und -elementen. b. Die Erhaltung seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, sowie die Sicherung ihrer Lebensräume.

–N1: Schwinbach

–N2: Bruggweg

2Die wertvollen Lebensräume sind in ihrer natürlichen Vielfalt und Zusammensetzung zu erhalten und zu fördern. Die Existenz der einheimischen und standortgerechten Flora und Fauna ist sicherzustellen. Pflegeund Unterhaltsmassnahmen müssen mit der Zweckbestimmung der Naturschutzzone übereinstimmen. Pflegemassnahmen, die dem Schutzzweck dienen, sowie für die Bewirtschaftung notwendige Einfriedungen sind gestattet.

3Unzulässig sind insbesondere:

a)Bauten, Anlagen und Bodenbefestigungen;

b)Terrainveränderungen;

c)Lagerplätze und Materialablagerungen;

d)standortfremde Bepflanzungen;

e)Be- und Entwässerungen, wenn dadurch der charakteristische Pflanzenbestand beeinträchtigt wird;

f)das Pflügen, Düngen und Ausbringen von Pestiziden.

4Für die einzelnen Naturschutzzonen erarbeitet der Gemeinderat in Koordination mit den kantonalen Fachstellen und den Grundeigentümern Pflegepläne. Darin werden Pflegemassnahmen, Zuständigkeit, Finanzierung und Erfolgskontrolle festgelegt. 18

Gemeinde Arlesheim: Zonenreglement Siedlung, Nachführungsexemplar

Kommentar Reglementstext

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.