Art. 41 · Mobilfunkanlagen
BZO Baureglement Arbon · S. 17 · Original-PDF
1Diese Regelung gilt für Mobilfunkanlagen, deren Antennen ausserhalb von Gebäuden installiert werden und von allgemein zugänglichen Standorten optisch wahrgenommen werden können.
2Die Standortwahl der Mobilfunkanlagen hat nach den folgenden Prioritäten zu erfolgen: 1. Priorität: Bestehende Standorte, Arbeitszone Industrie und Gewerbe, Zone für öffentliche Bauten und Anlagen mit Ausnahme bei Schulanlagen, Zone für Touristik- und Freizeitzone; 2. Priorität: Wohn- und Arbeitszone und Kernzone; 3. Priorität: Wohnzone. Darin sind Mobilfunkantennen nur zum Empfang von Signalen oder für die Erschliessung der Nachbarschaft der Mobilfunkanlage gestattet und unauffällig zu gestalten. 3. Die Betreiberin hat den Nachweis zu erbringen, dass an bestehenden Standorten und in Zonen mit jeweils höherer Priorität keine geeigneten Standorte zur Verfügung stehen. IV Gestaltungsvorschriften 1. Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.