Art. 30 · Parkierung für Fahrzeuge
BZO Baureglement Arbon · S. 13 · Original-PDF
1Die Zahl der minimal erforderlichen und der maximal zulässigen Anzahl Parkfelder oder Einstellräume für Fahrzeuge berechnet sich gemäss den nachstehenden Vorgaben. Dabei sind Bruchteile aufzurunden: 1. Wohnnutzung: Ein Parkfeld pro 100 m2 anrechenbare Geschossfläche für Wohnen, mindestens aber ein Platz pro Wohnung; davon müssen dreiviertel überdacht sein; Garagenzufahrten gelten nicht als Parkfelder. Ein Parkfeld pro acht Wohnungen für Besuchende. Dieses muss gut zugänglich sein und dauernd für diesen Zweck gesichert sein. 2. Übrige Nutzungen: Das minimal zu erstellende und das maximal zulässige Parkfeldangebot berechnet sich nach der jeweils gültigen Schweizer Norm VSS 640 281 zur Bestimmung des Angebots an Parkfeldern.
2Für Behinderte sind spezielle Parkfelder vorzusehen. Die Anzahl und Anordnung richtet sich nach der jeweils gültigen SIA Norm 500 für hindernisfreies Bauen.
3Bei publikumsorientierten Nutzungen sind Parkfelder für Motorräder von mindestens 5 Prozent der Autoparkfelder für Kundschaft und Besuchende zu erstellen.
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.