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Art. 92 · Grundsatz

BZO Andermatt · S. 32

1Sind die Bauarbeiten abgeschlossen, ist die Umgebung so zu gestalten, dass das Ortsund Landschaftsbild nicht beeinträchtigt ist. Grünflächen in angemessener Grösse sind vorzusehen.

2Die Baubehörde kann mit der Baubewilligung entsprechende Auflagen verbinden.

3Die Gemeinde sorgt in intensiv genutzten Gebieten inner- und ausserhalb von Siedlungen für ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen, Hecken, Uferbestockungen oder mit anderer naturnaher und standortgerichteter Vegetation. Sie berücksichtigt dabei die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.