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Art. 84 · Minimaler Erstwohnungsanteil

BZO Andermatt · S. 30

1Es gelten folgende minimale Erstwohnungsanteile:

a)50% in allen betroffenen Bauzonen südlich der Bahnlinie der Matterhorn Gotthard Bahn, ausgenommen der Bereich „Oberer Wiler“ (Kat.Nr. 507, 508, 510, 578, 579 und 580).

b)30% in allen betroffenen Bauzonen nördlich der Bahnlinie der Matterhorn Gotthard Bahn, zusätzlich der Bereich „Oberer Wiler“ (Kat.Nr. 507, 508, 510, 578, 579 und 580).

2Mindestens die Hälfte der für den Erstwohnungsanteil pro Gebäude anrechenbaren Wohneinheiten müssen eine Bruttogeschossfläche von mindestens 90 m2 aufweisen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.