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Art. 77 · Zusätzliche Ausnützung im Dachgeschoss

BZO Andermatt · S. 29

1Zusätzlich darf das Dach- oder Attikageschoss über dem obersten zulässigen Vollgeschoss ohne Anrechnung an die Ausnützungsziffer ausgebaut werden, sofern die zulässige Gesamthöhe und die Fassadenhöhe nicht überschritten werden.

2Die Lichtverhältnisse für bewohnbare Räume müssen genügen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.