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Art. 64 · Anbauten

BZO Andermatt · S. 26

1Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut und enthalten nur Nebennutzflächen. Sie dürfen eine Fassadenhöhe von höchstens 3.50 m und eine Gesamthöhe von höchstens 5.00 m aufweisen.

2Sie dürfen in ihrer Grundfläche nicht grösser sein als 45 m2, respektive höchstens die Grundfläche des Hauptgebäudes aufweisen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.