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Art. 115 · Genehmigung und Inkrafttreten

BZO Andermatt · S. 5

37 ANHANG 1 TABELLE DER GRUNDMASSE 38 ANHANG 2 TABELLE VERMINDERTE GRENZABSTÄNDE 39 ANHANG 3 ZUSAMMENFASSUNG WICHTIGER MASSE 40 ANHANG 4 RICHTLINIEN ZU DEN QUARTIERGESTALTUNGSPLÄNEN (informativ) 41 ANHANG 5 VERZEICHNISSE (informativ) 46

5

Die Gemeindeversammlung Andermatt gestützt auf Artikel 17 des Planungs- und Baugesetzes vom 13. Juni 2010 (PBG1) und auf Artikel 106 und Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe a der Verfassung des Kantons Uri 2, beschliesst:

1. KAPITEL ZWECK, GELTUNGSBEREICH UND VORBEHALTENES RECHT Artikel 115 Genehmigung und Inkrafttreten

1Die vorliegende BZO ist erst gültig, wenn der Regierungsrat sie genehmigt hat.

2Nach der Genehmigung durch den Regierungsrat bestimmt der Gemeinderat, wann sie in Kraft tritt.

Im Namen der Gemeinde Andermatt Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber

Anhang

–Anhang 1: Tabelle der Grundmasse

–Anhang 2: Tabelle verminderte Grenzabstände

–Anhang 3: Zusammenfassung wichtiger Masse

–Anhang 4: Richtlinien zu den Quartiergestaltungsplan

–Anhang 5: Verzeichnisse

1RB 3.2512

2RB 3.2521

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ANHANG 1 TABELLE DER GRUNDMASSE Zonen Grundmasse Kernzonen (K) Gastgewerbezone (GGZ) 1 Wohnzonen (W) Wohn- und Gewerbezonen (WG) Bahnhofzone Tourismuszonen (TZ) Zone für öff. Bauten und Anlagen (OE) Zone für Sport und Freizeitanlagen (SF) Zone für besondere Anlagen und Betriebsstätten SommerCamping Tennisplatz Golf Bahn- und Parkierungsanlagen K1 K2 GGZ1 GGZ2 W2a W2b W3 W4 WG2 WG3 BZ TZA TZB TZC TZD TZE OE Anzahl Vollgeschosse 2** 4 2** 4 2 2 3 4 2 3 - - - - - - - - - - - Minimale Grenzabstände Kleiner

Grenzabstand 3.00*** 4.50 3.00*** 4.50 3.50 4.50 4.50 4.50 4.50 4.50 4.50 3.50 4.50 4.50 - * * 3.50 3.50 *
grosser
Grenzabstand - 6.50 - 6.50 4.50 6.50 6.50 6.50 6.50 6.50 - 4.50 6.50 6.50 * * - *

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 5) verbindlich lesbar.

Mehrlängenzuschlag ab

Gebäudelänge **** 20.00 **** 20.00 15.00 15.00 18.00 20.00 15.00 18.00 - 30.00 - - - - - - - - -
maximaler Grenzabstand inkl.
Mehrlängenzuschlag - 11.00 - 11.00 9.00 9.00 11.00 11.00 9.00 11.00 - 11.00 - - - - - - - - -
Fassadenhöhe traufseitig max. 7.50** 16.00 7.50** 16.00 8.50 8.50 11.75 16.00 8.50 12.75 19.50 8.50 23.50 30.50 26.50 - - - 8.50 -
Gesamthöhe max. - 21.50 - 21.50 13.00 13.00 16.25 21.50 13.00 17.25 19.50 12.50 28.50 35.50 26.50 - - - - 13.00 -

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 5) verbindlich lesbar.

Dachaufbauten bis max. der Fassadenlänge 1/4 1/3 1/4 1/3 1/3 1/3 1/3 1/3 1/3 1/3 - - - - - - - - - - - Ausnützungsziffer min. /

Mindest Vollgeschosse - 0.50 - 0.50 0.25 0.30 0.4 /
2 VG 0.45 /
3 VG 0.30 0.4 /
3 VG - - - - - - - - - - -
Mindestanteil des maximal
möglichen Bauvolumens 50% - 50% - - - - - - - - - - - - - - - - - -
Ausnützungsziffer max. - 0.85 - - 0.40 0.45 0.65 0.85 0.45 0.65 - - - - - - - - - - -
AZ-Bonus für Gewerbe +
Tourismus max. - +0.20 - - - - - - +0.20 +0.20 - - - - - - - - - - -
AZ-Bonus für QGP max. - +0.10 - - +0.10 +0.10 +0.10 +0.10 +0.10 +0.10 - - - - - - - - - - -
Empfindlichkeitsstufe (ES) III III III III II II II II III III III III III III III III II/III III III III III

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 5) verbindlich lesbar.

* Zu angrenzenden Zonen sind die entsprechenden Grenzabstände einzuhalten. ** Entlang Gotthardstrasse und Kirchgasse siehe Artikel 15 *** Verringerte Grenzabstände siehe Artikel 21 **** Maximale Gebäudelängen siehe Artikel 16

1Aufhebung AZ in GGZ1 vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 2024-393 R-362-30 am 11. Juni 2024 genehmigt. ANHANG 2 TABELLE VERMINDERTE GRENZABSTÄNDE RPBG Grösse Minimaler grenz- abstand in m Max. traufseitige Fassendhöhe in m Max. Gesamthö- he Bemerkungen Kleinbauten Anhang 2.2/ Art. 9 10 bis 45 m2 2.50 3.50 5.00 Freistehende Gebäude mit Nebennutzflächen Kleinstbauten bis 10 m2 Anhang 2.2.1/ Art. 9 bis 10 m2 1.00 3.50 5.00 Freistehende Gebäude mit Nebennutzflächen Anbauten Anhang 2.3/ Art. 9 bis 45 m2 2.50 3.50 5.00 Mit anderem Gebäude zusammengebaut; nur Nebennutzflächen; höchstens in der Fläche der Hauptbauten Unterirdische Bauten Anhang 2.4/ Art. 9 1.00 - - Bauten die vollständig unter dem massgebenden oder tiefer gelegten Terrain liegen. Unterniveaubauten Anhang 2.5/ Art. 9 3.50 - - Im Durchschnitt höchstens 1.00 m und absolut höchstens 1.50 m über massgebendes oder tiefer gelegtes Terrain hinausragende Bauten geringfügige Anlagen Art. 6 Bst. h 1.00 - - Anlagen, die weder öffentliche noch private Interessen merklich berühren

39 ANHANG 3 ZUSAMMENFASSUNG WICHTIGER MASSE RPBG; RPBG Mass Bemerkungen Abstand zu Fliessgewässer PBG Art. 91 Abs. 1 6.00 m Abstand zu öffentlichen Verkehrsflächen PBG Art. 92 Abs. 1 4.00 m Abstand zu Wald PBG Art. 93 Abs. 1 20.00 m Maximale Gebäudelänge - - nicht festgelegt Vorspringende Gebäudeteile bei Balkonen, Erkern, Vordächern und Vortreppen max. RPBG Anhang 3.4 1.50 m Tiefe max. 1/3 der Gebäudelänge Dachvorsprünge in Grenzabstand RPBG Anhang 3.4 max. 1.50 m einschliesslich Dachrinne Rückspringende Gebäudeteile RPBG Anhang 3.5 max. 2.00 m x 1.00 m Breite x Tiefe Lichte Mindesthöhe für Wohnräume RPBG Anhang 5.4 mind. 2.30 m In Dachräumen auf mind. der Hälfte der Wohnfläche bei Dachausbauten von bestehenden Dachräumen nicht anwendbar Hinausragen Untergeschoss über massgebendes Terrain im Durchschnitt höchstens RPBG Anhang 6.2 1.50 m Hinausragen Untergeschoss über massgebendes Terrain maximal RPBG Anhang 6.2 3.00 m Hinausragen Unterniveaubaute über massgebendes respektive über tiefergelegtes Terrain im Durchschnitt höchstens RPBG Anhang 2.5 1.00 m Hinausragen Unterniveaubaute über massgebendes respektive über tiefergelegtes Terrain absolut höchstens RPBG Anhang 2.5 1.50 m Kleine Kniestockhöhe bei Dachgeschossen RPBG Anhang 6.3 max. 1.20 m Grosse Kniestockhöhe bei Dachgeschossen RPBG Anhang 6.3 max. 2.30 m Attikageschoss RPBG Anhang 6.4 3.00 m auf 2 Seiten zurückversetzen

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ANHANG 4 RICHTLINIEN ZU DEN QUARTIERGESTALTUNGSPLÄNEN (informativ) - Quartiergestaltungsplan ‚Oberer Wiler’ - Quartiergestaltungsplan ‚Wiler’ - Quartiergestaltungsplan ‚Boden’ - Quartiergestaltungsplan Tourismuszone TE ‚Oberalp‘ - Quartiergestaltungsplan Zone für Sport- und Freizeitanlagen ZSF ‚Oberalp‘Quartiergestaltungsplan Zobe für Sport- und Freizeitanlagen ZSF ‚Nätschen‘ - Quartiergestaltungsplan ‚Bonetti Haus’

Quartiergestaltungsplan ‚Oberer Wiler’

Lärmschutz Im Perimeter Quartiergestaltungsplanpflicht ist im Bereich der Einzonung der Planungswert der Empfindlichkeitsstufe II (ES ll) einzuhalten (im Zonenplan entsprechend markiert). Bei der rechtskräftigen Wohnzone muss der Immissionsgrenzwert der Empfindlichkeitsstufe II (ES ll) eingehalten werden. Die Einhaltung des Planungswertes der Empfindlichkeitsstufe II (ES II) ist spätestens im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen. Die Kosten für die Erstellung der Lärmschutzmassnahmen gehen zu Lasten der Grundeigentümer. Erschliessung Die Erschliessung darf nur zentral über eine Einmündung/Ausfahrt in die Oberalpstrasse erfolgen. Die zentrale Einmündung/Ausfahrt darf nicht in dem jeweils mit Wintersperre belegten Bereich der Oberalpstrasse zu liegen kommen. Die Erschliessung der Überbauung hat bei der Ein-/ Ausfahrt den Anforderungen der Strassenverkehrssicherheit zu entsprechen. Anschluss an Fernwärmenetz Der Anschluss an die Fernheizung ist zwingend, soweit dies energetisch sinnvoll und wirtschaftlich tragbar ist.

Quartiergestaltungsplan ‚Wiler’ (KTN 381)

Lärmschutz Im Perimeter Quartiergestaltungsplanpflicht ist im Bereich der Einzonung der Planungswert der Empfindlichkeitsstufe II (ES ll) einzuhalten (im Zonenplan entsprechend markiert). Die Einhaltung des Planungswertes der Empfindlichkeitsstufe II (ES II) ist spätestens im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen. Die Kosten für die Erstellung der Lärmschutzmassnahmen gehen zu Lasten der Grundeigentümer. Erschliessung Die Erschliessung darf nur zentral über eine Einmündung/Ausfahrt in die Oberalpstrasse erfolgen. Die Lage und Gestaltung der Einmündung/Ausfahrt erfolgt in Absprache mit der Baudirektion. Verbindliche Fusswegverbindung Die Fussgängerführung entlang der Oberalpstrasse muss im Rahmen des Quartiergestaltungsplans aufgezeigt werden (entweder Trottoir entlang der Oberalpstrasse oder Fusswegverbindung durch das neue Quartier). Umgebungsschutz Kapelle St. Wendelin Die Kapelle St. Wendelin ist als überkommunales Kulturobjekt ausgeschieden und hat nebst ihrem Eigenwert eine hohe landschaftliche Bedeutung. Der Umgebungsschutz dieses Objekts muss in einer geeigneten Art und Weise im Rahmen des Quartiergestaltungsplanes sichergestellt und aufgezeigt werden. Ortsbild- und Landschaftsschutz Die Situation stellt hohe städtebauliche und gestalterische Anforderungen an Bauten und Aussenräume. Die Bebauung unterstützt in einer ländlichen Bauweise die Ausgestaltung des Ortsrandes im Übergang zum Unteralptal. Dabei bleibt die Hangkante zur Unteralpreuss unangetastet. Im Rahmen eines Bebauungskozeptes werden mit Hilfe eines Modells die Bauvolumen und deren präzise Setzung definiert. Das Amt für Raumentwicklung wird in einer frühen Phase in die Erarbeitung des Bebauungskonzepts mit einbezogen. Anschluss an Fernwärmenetz Der Anschluss an die Fernheizung ist zwingend, soweit dies energetisch sinnvoll und wirtschaftlich tragbar ist.

Quartiergestaltungsplan ‚Boden’

42 Bereich Überlauf Unteralpreuss Der bezeichnete Bereich für einen neuen Überlauf der Unteralpreuss soll von jeglicher Überbauung freigehalten werden. Das Bauen bis an den Bereich Überlauf Unteralpreuss ist möglich. Verbindliche Fusswegverbindung Die bezeichnete Fusswegverbindung soll freigehalten werden. Maximale Geschosszahl Im Rahmen des Quartiergestaltungsplans sind maximal 4 Vollgeschosse zulässig. Eine Erhöhung der Vollgeschosszahl ist nicht gestattet. Maximale Abstellplätze für Lastwagen Auf dem Grundstück KTN 26 sind maximal 4 Ein- und Abstellplätze für Lastwagen (inkl. Busse) und dergleichen zulässig. Die erforderliche Manövrierfläche darf nicht als zusätzliche Abstellfläche für Lastwagen (inkl. Busse) und dergleichen verwendet werden. Informationen und Grundlagen zum Hochwasserschutz Die Liegenschaft befindet sich im Überschwemmungsgebiet mit einer mittleren Gefährdung (Gefahrenkarte Wasser). Periodische Überschwemmungen sind möglich. Ziel war im Rahmen des Hochwasserschutzprojektes die heutige Situation zu verbessern, indem die Abflusskapazität der Unteralpreuss mit baulichen Massnahmen im Bereich der Brücke der Matterhorn-Gotthardbahn erhöht wurde (Schutzziel HQ100). Trotz diesen Massnahmen besteht aber weiterhin die Gefahr, dass die Liegenschaft bei sehr seltenen Ereignissen durch Überschwemmungen betroffen ist. Deshalb wurde die Überbauung so gestaltet, dass der Fliessweg bei einem Überlastfall zwischen Unteralpreuss und Bodenstrasse erhalten bleibt. Zudem waren für die Wohn- und Gewerbegebäude Objektschutzmassnahmen erforderlich. Ergeben sich im Überlastfall trotzdem Schäden, kann der Eigentümer keine Entschädigungsansprüche geltend machen. Anschluss an Fernwärmenetz Der Anschluss an die Fernheizung ist zwingend, soweit dies energetisch sinnvoll und wirtschaftlich tragbar ist.

Quartiergestaltungsplan Tourismuszone TE ‚Oberalp’

Anforderungen Im QGP „Tourismuszone TE Oberalp“ sind folgende Sachverhalte aufzuzeigen:

A: Nutzungen

–Nutzung Hotel, Art und Mass der Nutzung

–Nutzung der Campinganlage, Art und Gestaltung der Stellplätze und dazugehörige Infrastrukturanlagen

–Beleuchtung B: Erschliessung und Parkierungsanlage

–Anzahl der Parkplätze und Gestaltung der Parkierungsanlagen für die Sommernutzung der Seilbahnen

–Gestaltung der Erschliessungsanlagen für den Campingplatz und das Hotel

–Beleuchtung der Erschliessungsanlage

43

C: Wege und Wegverknüpfungen

–Lage und Gestaltung der Wege und Weganschlüsse (Wander- und Velowegnetz, Seilbahnanlagen, Pisten, Rodel-/ Schlittelbahn, Restaurationsbetriebe, MGB-Bahnhof und Anschlüsse beziehungsweise Fortsetzung in die Zone für Sportund Freizeitanlagen Oberalp)

–Beleuchtung

D: Aufgrund der landschaftlich besonderen Lage bestehen erhöhte Ansprüche an die Gestaltung der Bauten und Anlagen. Diese gelten namentlich für:

–Die architektonische Qualität der Bauten und Anlagen

–Die Aussenraumgestaltung (Erschliessung, Parkierung etc.) Die Übergänge zur Landschaft.

Quartiergestaltungsplan Zone für Sport und Freizeitanlagen ‚Oberalp’

Anforderungen Im QGP „Oberalp“ sind folgende Sachverhalte aufzuzeigen:

A: Nutzungen

–Lage, Art und Mass der Nutzung der geplanten Bauten und Anlagen

–Beleuchtung B: Parkierungskonzept

–Art und Gestaltung der Parkplätze

–Verkehrskonzept (Erschliessung der Parkierungsanlagen)

–Beleuchtung C: Zentraler Platz

–Lage und Gestaltung des zentralen Platzes mit touristischer Infrastruktur (Sanitäranlagen, Infocenter etc.)

–Beleuchtung C: Wege und Wegverknüpfungen

–Lage und Gestaltung der Wege und Weganschlüsse (Wander- und Velowegnetz, Seilbahnanlagen, Pisten, Rodel-/ Schlittelbahn, Restaurationsbetriebe, MGB-Bahnhof und Anschlüsse beziehungsweise Fortsetzung in die Tourismuszone E)

–Beleuchtung

E: Schnittstelle zur Gemeinde Tujetsch, Kanton Graubünden F: Bei der Erarbeitung des QGP sind die Interessen der MGB angemessen zu berücksichtigen.

44 Quartiergestaltungsplan Zone für Sport und Freizeitanlagen ‚Nätschen‘

Anforderungen Im QGP „Nätschen“ sind folgende Sachverhalte aufzuzeigen:

A: Nutzungen

–Lage, Art und Mass der Nutzung der geplanten Bauten und Anlagen

–Beleuchtung B: Bei der Erarbeitung des QGP sind die Interessen der MGB angemessen zu berücksichtigen. C: Aufgrund der landschaftlich einmaligen Lage bestehen erhöhte Ansprüche an die Gestaltung. Diese bestehen namentlich für:

–Die architektonische Qualität der Bauten und Anlagen

–Die Aussenraumgestaltung

–Die Übergänge zur Landschaft.

Quartiergestaltungsplan ‚Bonetti Haus’

Erschliessung Im Perimeter Quartiergestaltungsplanpflicht ist die Erschliessung vom QGP «Bonetti Haus» sowie die Erschliessung zur Trögligasse aufzuzeigen und sicherzustellen. Unterirdische Fliessgewässer Im Bereich des heutigen «Bonetti Hauses» ist im Rahmen der Quartiergestaltungsplanung die Offenlegung allfällig vorhandener Fliessgewässer zu prüfen. Anschluss an Fernwärmenetz Der Anschluss an die Fernheizung ist zwingend, soweit dies energetisch sinnvoll und wirtschaftlich tragbar ist.

45 ANHANG 5 VERZEICHNISSE (informativ) - Kulturobjekte - Massgebendes Bauvolumen - Naturobjekte - Landschaftsschutzgebiete - Aussichtspunkte - Naturschutzgebiete

Kulturobjekte (Art. 50 BZO)

46

47 Massgebendes Bauvolumen (Art. 12 BZO)

48 Naturobjekte (Art. 49 BZO)

Landschaftsschutzzone (Art. 41 BZO)

Aussichtspunkte

49 Naturschutzzonen (Art. 40 BZO)

50

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.