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Art. 7 · Neubauten und entsprechende Umbauten

BZO Andelfingen · S. 9 · Original-PDF

Grundmasse für Neubauten 1 Für Neubauten gelten folgende Grundmasse:

–Vollgeschosse max. 2

–Dachgeschosse bei erreichter Vollgeschosszahl max. 2

–Gebäudehöhe max. 8.10 m

–Grundabstand min. 3.50 m

Die Grundrissabmessungen haben sich auf ein ortsübliches Mass zu beschränken. In extremen Hanglagen können bei guter Einpassung Ausnahmen von der Gebäudehöhe bewilligt werden.

Zweites Dachgeschoss 2 Räume im 2. Dachgeschoss sind wenn möglich über die Giebel zu belichten. Bei besonders guter Einordnung kann über Lichtbänder belichtet werden. 7

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.