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Art. 6 · Bestehende Bauten, Ersatzbauten und entsprechende Umbauten

BZO Andelfingen · S. 9 · Original-PDF

Bestehende Bauten, Ersatzbauten und entsprechende Umbauten Rot bezeichnete Bauten 1 Die im Kernzonenplan rot bezeichneten Bauten dürfen umgebaut oder unter Beibehaltung der Stellung, der bestehenden Ausmasse, der Dachform und der wesentlichen Fassadenelemente ersetzt werden.

Abweichungen 2 Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, wenn diese im Interesse der Wohnhygiene, des Ortsbildschutzes, der Verkehrssicherheit oder für die geänderte Nutzweise des Gebäudes erforderlich sind; in den äusseren Abmessungen aber nur unter Wahrung schützenswerter nachbarlicher Interessen.

Übrige bestehende Bauten 3 Die übrigen bestehenden Bauten können gemäss Abs. 1 und 2 umgebaut, ersetzt oder gemäss Art. 7 ff. in veränderten Lagen und Abmessungen neu aufgebaut werden.

Unterschutzstellungen 4 Vorbehalten bleiben Unterschutzstellungen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.