← BZO Andelfingen · Inhaltsverzeichnis

Art. 29 · Zulässige Bauten

BZO Andelfingen · S. 16 · Original-PDF

Vorschriften In der Erholungszone E sind nur besondere Gebäude, gemäss § 273 PBG, zulässig. Für Bauten, die nicht besonderen Gebäuden entsprechen, gilt eine Gestaltungsplanpflicht.

7 Weitere Festlegungen

7.1 Arealüberbauung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.