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Art. 29 · Zulässige Bauten
BZO Andelfingen · S. 16 · Original-PDF
Vorschriften In der Erholungszone E sind nur besondere Gebäude, gemäss § 273 PBG, zulässig. Für Bauten, die nicht besonderen Gebäuden entsprechen, gilt eine Gestaltungsplanpflicht.
7 Weitere Festlegungen
7.1 Arealüberbauung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.