Art. 22 · Kleinbauten
BZO Baureglement Amriswil · S. 18 · Original-PDF
1Quartiererhaltungszonen bezwecken die Wahrung von Quartieren oder Teilen von Quartieren mit einer prägenden Bau-, Garten- oder Freiraumstruktur, welche aus baugeschichtlicher Sicht oder aufgrund der hohen Wohnqualität erhaltenswert sind.
2In den Quartiererhaltungszonen sind die Grundstrukturen der Bebauung, inklusive die spezifische Umgebung, im Grundsatz zu erhalten.
3Die Grundstruktur der Bebauung definiert sich insbesondere durch: Zone für archäologische Funde AF Ortsbild- und Umgebungsschutzzone OS Quartiererhaltungszone QE − die Bauvolumen und Proportionen, − die Stellung der Bauten zu einander und zum Strassenraum, − die Typologie der Bauten.
4Die spezifische Umgebung definiert sich insbesondere durch: − den Grünflächenanteil und die Gestaltung der Grünflächen − die Terraingestaltung − die gestalterische Abgrenzung gegenüber Strassen, Wegen und Nachbargrundstücken.
5Ersatz-, Neu-, An- und Umbauten sind zulässig, wenn sie obige Anforderungen erfüllen. Beurteilungsmassstab für die Einpassung ist der Bestand. Zeitgemässe Architektur und Materialisierung sind zulässig, sofern diese den Quartiercharakter nicht stören.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.