Art. 8 · Ortsbildschutz und Einzelobjekte
BZO Baureglement Altstaetten · S. 9 · Original-PDF
1Bei geschützten Kulturobjekten (Ortsbildschutzgebiete und Einzelobjekte) gelten die besonderen Bestimmungen der Schutzverordnung.
2Bauliche Veränderungen, Zweckänderungen jeder Art, sowie alle Unterhalts- und Erneuerungsmassnahmen wie Renovationsarbeiten, Anstriche, Auswechseln von Bauteilen (zB Fensterersatz), Wärmedämmmassnahmen und Umgebungsgestaltungen im Ortsbildschutzgebiet und bei geschützten Einzelobjekten sind bewilligungspflichtig.
3Innerhalb der geschützten Ortsbilder haben sich neue Bauten und Anlagen unter Wahrung einer guten Gesamtwirkung der bestehenden Baustruktur anzupassen.
Siehe auch Sonderbestimmungen Ortsbildkommission unter Buchstabe F dieses Reglementes 8 | S e i t e C. ÜBERBAUUNGS- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
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