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Art. 26 · Gebühren und Auslagen
BZO Baureglement Altstaetten · S. 24 · Original-PDF
1Für die Behandlung des Baugesuchs, die baupolizeilichen Leistungen und für die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung von öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen, sind Gebühren zu entrichten. Der Stadtrat stellt im Rahmen der kantonalen Gebührenordnung den geltenden Tarif auf.
2Die Auslagen für allfällige Gutachten, Schnurgerüstangaben, Kontrollen und dergleichen werden weiterbelastet. 23 | S e i t e F. BESTIMMUNGEN KERNZONEN UND WEILERZONE
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.