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Art. 21 · Mindestanforderungen

BZO Baureglement Altstaetten · S. 23 · Original-PDF

1Lichte Raumhöhe für Wohn- und Geschäftshäuser: - Aufenthaltsräume mindestens 2.30 m - Einstell- und Kellerräume mindestens 2.10 m Bei nicht waagrechter Decke ist die lichte Raumhöhe über mindestens 6.00 m2 der Bodenfläche einzuhalten.

2Die Bodenfläche von Wohn- und Schlafräumen muss mindestens 10.00 m2 betragen.

3Das Lichtmass der Fensterflächen von Wohn- und Schlafräumen hat mindestens 10 % der Bodenfläche zu betragen.

4Gefangene Sanitärräume sind einwandfrei zu beleuchten und ausreichend zu belüften.

5Für Geländer und Brüstungen sind ab 1.00 m Fallhöhe die BfU Richtlinien massgebend.

6Treppen in Gebäuden mit maximal 2 Geschossen müssen eine lichte Breite von 1.00 m aufweisen, in Gebäuden mit mehr Geschossen eine solche von mindestens 1.20 m.

7Bei Mehrfamilienhäusern ab 6 Wohnungen hat die gestaltete Fläche für Kinderspielplätze mind. 50.00 m2 zu betragen. Für jede weitere Wohnung zusätzlich 10.00 m2 pro Wohnung. Kleinwohnungen bis 2.5 Zimmer werden nicht angerechnet.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.