Art. 19 · raingestaltung
BZO Baureglement Altstaetten · S. 21 · Original-PDF
1Terrainveränderungen haben sich dem natürlichen Terrainverlauf weitgehend anzupassen und dürfen die Werkleitungen nicht beeinträchtigen.
Abgrabungen dürfen im Mittel, bezogen auf die abgegrabene Fassadenlänge, nicht mehr als 1.00 m betragen. Für Garagenzufahrten und Kellereingänge sind einzelne grössere Abgrabungen zulässig, sofern dadurch die bauliche Einpassung ins Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.
2Böschungssicherungen sind auf das technisch notwendige Mass zu beschränken und müssen zur Grundstücks- und Strassengrenze einen Mindestabstand von 0.50 m einhalten. Ab 1.20 m Höhe muss die Sicherung zwingend terrassiert werden. Die Staffelung darf höchstens 1.20 m in der Höhe und muss mindestens 1.20 m in der Tiefe betragen. Der Neigungswinkel darf ab 1.20 m Höhe maximal 45° betragen.
3Wird eine Böschung ohne Sicherung erstellt, hat der Mindestabstand vom Böschungsfuss zur Grundstücks- und Gemeindestrassengrenze mind. 0.50 m zu betragen und der Neigungswinkel darf maximal 45° aufweisen.
4Für die Terrainveränderungen darf in der Regel kein Fremdmaterial zugeführt werden. Davon ausgenommen ist die Zuführung von Humus bis 0.30 m Tiefe. Jegliche Erdmaterialablagerungen sind melde- bzw. bewilligungspflichtig.
5Der natürliche Abfluss und die natürliche Versickerung des Oberflächenwassers dürfen durch Terrainveränderungen nicht beeinträchtigt werden und müssen – wo nötig – durch Rückhaltemassnahmen oder Sickeranlagen sichergestellt werden. 20 | S e i t e
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.