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Art. 18 · Abstellplätze für Motorfahrzeuge, Garagen- und Hofzufahrten

BZO Baureglement Altstaetten · S. 18 · Original-PDF

1Bei Mehrfamilienhäusern sind pro Wohneinheit mind. 1.5 Garagen- oder Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen, wobei Garagenvorplätze nicht als Abstellplätze gelten. Zudem sind für die ersten 5 Wohnungen 2 und für jede weitere Wohnung zusätzliche 0.4 Abstellplätze für Besucher zu erstellen.

Beispiele:

2Wohnungen =

3Garagen- oder Abstellplätze plus 2 Besucherparkplätze

(Garagen- oder Abstellplätze 2 x 1.5 + Besucherparkplätze 1 x 2.0)

9Wohnungen =

14Garagen- oder Abstellplätze plus 4 Besucherparkplätze

(Garagen- oder Abstellplätze 9 x 1.5 + Besucherparkplätze 1 x 2.0 + 4 x 0.4)

11Wohnungen =

17Garagen- oder Abstellplätze plus 5 Besucherparkplätze

(Garagen- oder Abstellplätze 11 x 1.5 + Besucherparkplätze 1 x 2.0 + 6 x 0.4)

2Bei Einfamilienhäusern sind mindestens 3 Garagen- oder Abstellplätze erforderlich. Garage mit Vorplatz zählen zusammen als 1 Abstellplatz.

3Bei Mehrfamilienhäusern oder grösseren Überbauungen kann die Baubewilligungsbehörde Tiefgaragen vorschreiben.

4Parkplätze für Industrie- und Gewerbebetriebe, Lagerräume und Lagerplätze, Dienstleistungsbetriebe, Verkaufsgeschäfte, Gastbetriebe, Spitäler und Kliniken, Alters- und Pflegeheime, öffentliche Bauten etc. sind nach der anwendbaren Schweizer Norm zu erstellen.

5Bei Bruchteilen wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.

6Wenn die Anwendung der Richtwerte zu einer offensichtlichen Härte führt, kann von diesen abgewichen werden.

7Sofern Ersatzabgaben gemäss Baugesetz zu leisten sind, betragen sie pro fehlenden Abstellplatz: - in den Kernzonen CHF 8‘000.00 - in den übrigen Zonen CHF 6‘000.00 17 | S e i t e

8Lassen die örtlichen Verhältnisse die Erstellung von Parkplätzen nicht zu, erweisen sich die Kosten als unzumutbar oder können die Parkplätze aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen nicht erstellt werden, so sind in angemessener Nähe zum Baugrundstück entsprechende Parkplätze zu beschaffen, deren dauernde Verfügbarkeit im Grundbuch sichergestellt sein muss.

9Überbauungen können durch Vorlegen eines Mobilitätskonzepts, welche die Nutzer zum Verzicht oder zur Einschränkung der Anzahl Motorfahrzeuge verpflichten, von Ersatzabgaben befreit werden.

10Ausfahrten und Ausmündungen sowie Vorplätze an Strassen sind so zu gestalten, dass durch ihre Benützung der Verkehr weder behindert noch gefährdet wird, die notwendigen Sichtverhältnisse gewährleistet bleiben (der Situation angemessen – grundsätzlich gilt jedoch als Berechnungsgrundlage die Schweizer Norm), die Entwässerung auf privatem Grund erfolgt und Verschmutzungen oder andere nachteilige Einflüsse unterbleiben. Betreffend Gefälle / Steigung bei Ausfahrten wird auf die Schweizer Norm (SN) „Grundstückszufahrten“ verwiesen.

11Bei jedem Garagenplatz ist ein Vorplatz von mind. 5.50 m Länge so anzulegen, dass ein Motorfahrzeug abgestellt werden kann, ohne Trottoir oder Fahrbahn zu beanspruchen. Bei Garagen für längere Motorfahrzeuge ist die Vorplatztiefe entsprechend zu vergrössern.

12Bei Gemeindestrassen 1. Klasse sind pro Parzelle bzw. Überbauung maximal eine Gesamteinfahrt und eine Gesamtausfahrt zulässig. Bei Gemeindestrassen 2. Klasse mit hohem Verkehrsaufkommen kann die Bewilligungsbehörde dieselbe Vorgabe anwenden. Diese Vorschrift gilt für Überbauungen, welche vier und mehr Abstellplätze gemäss diesem Artikel erstellen müssen. Als wegleitend gilt die Schweizer Norm „Grundstückszufahrten“.

Beispiel R = Radius S = Sichtlinie G = Gefälle/Steigung

Beispiel R = Radius S = Sichtlinie G = Gefälle/Steigung 18 | S e i t e

Beispiel ohne Trottoir R = Radius S = Sichtlinie G = Gefälle/Steigung

Beispiel mit Trottoir R = Radius S = Sichtlinie G = Gefälle/Steigung 19 | S e i t e

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.