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Art. 12 · Abstände von Strassen, Wäldern und Gewässern

BZO Baureglement Altstaetten · S. 12 · Original-PDF

1Wo keine Baulinie besteht, haben Bauten und Anlagen, ausgenommen Parkplätze, gegenüber Strassen und Wegen (ab Strassen- oder Weggrenze gemäss Strassenplan) folgende Mindestabstände einzuhalten:

- an Kantonsstrassen: 4.00 m - an Gemeindestrassen 1., 2. und 3. Klasse: 3.00 m - an Gemeindewegen 1., 2. und 3. Klasse: 2.00 m

Unter Berücksichtigung von Art. 108 des Strassengesetzes (sGS 732.1) und mit Zustimmung der Strassenaufsichtsbehörde kann der Strassenabstand reduziert werden.

2Im Übrigen gelten die Vorschriften gemäss Strassengesetz. Der Strassen- und Wegabstand geht dem Grenz- und Gebäudeabstand vor. Der Brandschutz ist sicherzustellen.

3Für Abstände gegenüber Wäldern und Gewässern gelten die Vorschriften von Bund und Kanton. 11 | S e i t e

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.