Art. 55
BZO Baureglement Gemeinde Altendorf · S. 19 · Original-PDF
1Im Gestaltungsplan kann von den Bauvorschriften des Kantons 2. Abweichungen und der Gemeinde abgewichen werden. Die Durchmischung der Nut- Irundordnung zung ist zulassig, sofern Zweck und Charakter der betreffenden Zone grundsatzlich gewahrt bleiben.
2Je nach dem Masse, in dem die Kriterien nach Art. 54 erfullt sind, kann der Gemeinderat namentlich folgende Ausnahmen von den Zonenvorschriften bewilligen:
a)Erhohung der Ausnutzungsziffer gemass der Tabelle der Grundmasse in Art. 48 und der Geschosszahl urn ein Geschoss. In den Zonen L1, L2 und W2 darf die Geschosszahl nicht erhoht werden; 19
b)Vergrosserung der Gebaude- und Firsthohen sowie der Gebaudelangen; c) Reduktion der internen Grenz- und Gebaudeabstande;
d)Aufhebung Oder Reduktion des Mehrlangenzuschlages zwischen Gebauden innerhalb der Uberbauung.
3Die Ausnutzungsziffer kann um weitere 5% erhoht werden bei einem Gestaltungsplan, der alle Kriterien von Art. 54 erfullt und
a)der aus einem Wettbewerb hervorging, bei dessen Durchfuhrung der Gemeinderat beteiligt war, Oder
b)der im Rahmen des Wohnbau- und Eigentumsforderungsgesetzes realisiert werden soil.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.