Art. 28 · 11. Nebenbauten, unterirdische Bauten
BZO Baureglement Gemeinde Altendorf · S. 12 · Original-PDF
1 Nebenbauten sind eingeschossige, unbewohnte Bauten, wie Garagen, Kleinbauten usw., die nicht mehr als 3.50 m Gebaudehohe, 4.50 m Firsthohe und 60 m2 Grundflache aufweisen. Sie haben einen Grenzabstand von mindestens 2.50 m einzuhalten.
2Unterirdische Bauten, die das gewachsene Terrain nicht Oder nicht mehr als 1 m uberragen, durfen bis 1 m an die Grenze heranreichen.
3Fur Nebenbauten und unterirdische Bauten kann derGemeinderat bei schriftlicher Einwilligung des Nachbarn das Bauen bis an die Grenze gestatten.
4Vorbehalten bleiben die Schutzabstande gemass feuerpolizeilichen Vorschriften. 11. Nebenbauten, unterirdische Bauten
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.