Art. 87 · Anrechenbare Grundstücksfläche
BZO Bauordnung Altdorf · S. 23
1Die anrechenbare Grundstücksfläche ist die Fläche jener Grundstücke oder Grundstückteile der Bauzone, die von der Baueingabe erfasst und baulich noch nicht ausgenützt sind.
2Hievon werden abgezogen:
a)die für die Erschliessung von mehr als einem Gebäude notwendige Fahrbahn, nicht aber von der Fahrbahn mittels Grünstreifen abgetrennte Fussgängerwege;
b)die Fläche der Parkplätze, die 1⁄3 der Pflichtparkplätze überschreiten und oberirdisch angelegt sind;
c)projektierte Verkehrsanlagen, für die das gesetzlich vorgesehene Verfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.
3Gewässer sind keine anrechenbaren Grundstücksflächen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.