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Art. 80 · Minimale Baumasse und Einrichtungen

BZO Bauordnung Altdorf · S. 20

1Die lichte Raumhöhe in Wohn- und Arbeitsräumen muss mindestens 2.3 m betragen. In Dachräumen muss die Mindesthöhe wenigstens über der halben Bodenfläche vorhanden sein. 20 40.11 (November 2014)

2Die Bodenfläche von Wohn- und Arbeitsräumen muss mindestens 10 m2 betragen. Küchen, Badezimmer und Toiletten sind ausgenommen.

3Fensterflächen (Rohlichtmasse) haben mindestens 1⁄10 der betreffenden Bodenfläche zu betragen. Küchen, Badezimmer und Toiletten sind ausgenommen.

4Treppenläufe, Korridore, Laubengänge und dergleichen müssen bei wohnungsinternen Verbindungen mindestens 0.9 m breit sein. Erschliessen sie mehr als eine Wohnung, müssen sie mindestens 1.2 m breit sein.

5Es sind wohnungszugehörige Nebenräume wie Estrich-, Keller-, Abstellräume von mindestens 8 m2 pro Wohnung zu erstellen, bei Wohnungen ab 4 Zimmern mindestens 10 m2.

6Bei Um- und Ausbauten legt die Baukommission die minimalen Baumasse für den Einzelfall fest. 3. Abschnitt: Ausnützung 1. Unterabschnitt: Ausnützung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.