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Art. 78 · Vorspringende Gebäudeteile

BZO Bauordnung Altdorf · S. 20

In den gesetzlichen Strassenabstand vorspringende Gebäudeteile müssen über Strassen und Plätzen eine lichte Durchgangshöhe von 4.5 m, über Trottoirs eine solche von 2.7 m einhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.