Art. 47 · Industriezone 2 (I2)
BZO Bauordnung Altdorf · S. 11
1Die Industriezone 2 ist für industrielle und gewerbliche Betriebe sowie für Dienstleistungsbetriebe mit hoher Wertschöpfung bestimmt. Betriebe mit hohem Flächenbedarf pro Arbeitsplatz und Betriebe mit grossen Imissionen sind nicht zulässig. Nicht zulässig sind namentlich:
a)Energieversorgung
–Kehrichtverbrennungsanlage
b)Holzindustrie
–Rundholzlager
–Sägereibetrieb
c)Logistik und Landverkehr
–Lagerhallen ohne angegliederte Produktion
–Materialdepot und Maschinenpark für Bauunternehmung
–Kies-, Beton- und Asphaltaufbereitungsanlagen
–Baunebenbetriebe mit grossem Aussenlager
–Baustoffhandel mit grossen Aussenlagern
d)Autogewerbe
–Autohandel, Neuwagen, Occasionen
–Autorecycling
e)Verkehrsintensive Einrichtungen (ausser Park-and-ride-Anlagen)
–Freizeit- und Einkaufszentren mit mehr als 5000 m2 Verkaufsfläche oder mehr als 300 Parkplätzen
–Einrichtungen, die an 100 Tagen pro Jahr mehr als 1500 Fahrten pro Tag erzeugen.
2Bei Planung, Bau und Betrieb der Bauten und Anlagen sind die besonderen Anforderungen und Auflagen des Hochwasserschutzes (Überlastkorridor) zu berücksichtigen.
3Wohnungen sind nur für Betriebsinhaberinnen und -inhaber sowie für Angestellte zulässig, die betrieblich an den Standort gebunden sind. 11 40.11 (November 2014) 7. Abschnitt: Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.