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Art. 46 · Aussichtsschutz

BZO Zonenreglement Siedlung Allschwil · S. 41 · Original-PDF

1Für den im Zonenplan eingetragenen Aussichtsschutz gelten folgende Bestimmungen:

2Aussichtsschutz "Winzerweg" Die freie Sicht auf die Rheinebene darf nicht durch Bauten, Anlagen und hohe Bepflanzung behindert werden.

3Aussichtsschutz "Bachgraben" Bauten, Anlagen und Einfriedungen wie Mauern, Hecken, Bretterzäune usw. sind soweit zulässig, dass immer wieder freie Sichtfelder zwischen Bachgraben und Hegenheimermattweg erhalten bleiben. Durchblicke müssen in einem angemessenen räumlichen Rhythmus auf der gesamten Länge des Aussichtsschutzbereiches möglich sein.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.