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Art. 2 · Rechtliche Wirkung

BZO Zonenreglement Siedlung Allschwil · S. 7 · Original-PDF

§ 18 Abs. 5 RBG 1 Die Zonenvorschriften Siedlung sind grundeigentumsverbindlich. 2 Den Zonenvorschriften beigestellte Dokumente wie ergänzende Richtlinien, Inventare, Wegleitungen und anderes mehr sind nicht grundeigentumsverbindlich. Diese Grundlagen haben wegleitenden Charakter und sind behördenanweisend für den Vollzug der Zonenvorschriften Siedlung. Die nicht grundeigentumsverbindlichen Dokumente sollen den Behörden als zusätzliche Beurteilungsgrundlagen dienen für ihre Entscheide im Rahmen des Vollzuges der Zonenvorschriften (z.B. bei Baugesuchsprüfungen etc.). Ergänzende Richtlinien werden vom Gemeinderat nach Bedarf ausgearbeitet und erlassen (⇒ § 49 Abs. 3 ZR). Zonenreglement Siedlung, Allschwil

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C. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

C.1 Allgemeine Bauvorschriften

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.