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Art. 31 · Umgebungsgestaltung
BZO Affoltern am Albis · S. 22 · Original-PDF
7 Art. 31.1 7 Die Höhenlage des massgebenden Terrains darf durch Abgrabungen oder Aufschüttungen um höchstens 2 m verändert werden. Art. 31.2 Stützmauern und Einfriedungen längs Strassen sind durch entsprechende Materialwahl möglichst zurückhaltend zu gestalten. Sofern sie nicht dem gemäss Lärmschutzverordnung erforderlichen Lärmschutz dienen und mehr als 1.5 m sichtbare Höhe aufweisen, sind die durch horizontale, bepflanzte Rücksprünge von mindestens 0.80 m Breite zu gliedern.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.